BVerwG - Urteil vom 13.12.1995
6 C 6.94
Normen:
NamÄndG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 100, 148
DVBl 1996, 988
FamRZ 1996, 937
NJW 1996, 2247
NJWE-FER 1996, 6
NVwZ 1996, 1026
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 11.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen VG Au 1 K 89 A.1340
II. VGH München vom 24.01.1994 - Az.: VGH 5 B 92. 2945 -,

BVerwG - Urteil vom 13.12.1995 (6 C 6.94) - DRsp Nr. 1996/20953

BVerwG, Urteil vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 6 C 6.94

DRsp Nr. 1996/20953

»1. Heiratet der für das Kind allein sorgeberechtigte Elternteil wieder und wird der Familienname des neuen Ehegatten als Ehename geführt, so begründet dieser Umstand allein keine Vermutung dafür, daß eine entsprechende Änderung des Familiennamens des Kindes aus geschiedener Ehe dessen Wohl förderlich ist. 2. Zur Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG müssen in derartigen ("Stiefkinder"-)Fällen weitere Gründe hinzutreten, die für die Änderung des Kindesnamens sprechen. Dazu zählt das Vorhandensein von Halbgeschwistern und Stiefgeschwistern in der neuen Familie. Auch das dringliche oder verfestigte Bedürfnis des über 14 Jahre alten ("Stief"-)Kindes nach Namensgleichheit mit der neuen Familie kann eine dahin gehende Namensänderung rechtfertigen. 3. Hat der leibliche Vater sein Einverständnis mit einer Adoption des Kindes durch den "Stiefvater" erklärt, läßt sich sein Interesse an der Beibehaltung der Namensgleichheit mit dem Kinde einer am Ehenamen der neuen Familie ausgerichteten Änderung des Kindesnamens nicht mehr entgegenhalten, auch dann nicht, wenn es zu einer Adoption nicht gekommen ist.«

Normenkette:

NamÄndG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die am 18. August 1977 als eheliches Kind der Eheleute X geborene Klägerin begehrt die Änderung ihres Familiennamens.