BVerwG - Urteil vom 14.12.1995
2 C 27.94
Normen:
GG Art. 2, Art. 12 a, Art. 14 ; SG § 19 (entspricht § 43 BRRG, § 70 BBG); ZDG § 78 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 100, 172
DVBl 1996, 1132
FamRZ 1996, 1470
NJW 1996, 2319
NVwZ 1996, 1027
ZEV 1996, 343
Vorinstanzen:
I. VG Gelsenkirchen vom 24.4.1992 - Az.: VG 12 K 2499/89 - II. OVG Münster vom 11.3.1994 - Az.: OVG 25 A 2575/92 -,

BVerwG - Urteil vom 14.12.1995 (2 C 27.94) - DRsp Nr. 1996/19551

BVerwG, Urteil vom 14.12.1995 - Aktenzeichen 2 C 27.94

DRsp Nr. 1996/19551

»1. Zivildienstleistende dürfen wie Soldaten und Beamte Belohnungen oder Geschenke in bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Dienstherrn annehmen. Diese Genehmigungspflicht umfaßt auch die Annahme einer Erbschaft. 2. Eine Zuwendung wird in bezug auf die dienstliche Tätigkeit gewährt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles sich der Geber davon leiten läßt, daß der Bedienstete dienstlich tätig wird oder geworden ist. Dabei ist es ausreichend, wenn nach den erkennbaren Vorstellungen und Motiven des Gebers der Gesichtspunkt der Anstellung oder dienstlichen Tätigkeit des Empfängers zumindest mitkausal ist, um jeden Anschein durch Gefälligkeiten beeinflußbarer dienstlicher Tätigkeit zu vermeiden. Dies kann auf die Einsetzung eines Zivildienstleistenden zum Erben eines dienstlich betreuten Erblassers auch dann zutreffen, wenn das Testament nach dem Ende der dienstlichen Betreuung errichtet wurde.«

Normenkette:

GG Art. 2, Art. 12 a, Art. 14 ; SG § 19 (entspricht § 43 BRRG, § 70 BBG); ZDG § 78 Abs. 2 ;

Gründe: