I.
Der Kläger betreut die verwaisten Geschwister S. M. (geboren 1979) und D. M. (geboren 1982) nach dem Tod ihrer Mutter im Oktober 1989 in seiner Familie. Im April 1990 wurde der Kläger zu ihrem Vormund bestellt. Den Antrag des Klägers vom 17. April 1991, ihm Hilfe zur Erziehung zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 1992 ab. Wirtschaftliche Jugendhilfe könne nur im Zusammenhang mit erzieherischen Hilfen gewährt werden; dafür fehle aber ein erzieherischer Bedarf, weil die dem Wohl der Kinder entsprechende Erziehung durch den Kläger gewährleistet sei.
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