BVerwG - Urteil vom 16.04.2002
2 WD 43.01
Normen:
SG § 10 Abs. 1, 3 § 12 Satz 2 § 17 Abs. 2 Satz 1 § 23 Abs. 1 ; WDO § 58 Abs. 7 § 38 Abs. 1 § 64 ; BGB § 1353 Abs. 1, 2 § 1565 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 § 1566 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2002, 868
FamRZ 2002, 1474
NJW 2002, 3722

BVerwG - Urteil vom 16.04.2002 (2 WD 43.01) - DRsp Nr. 2006/8195

BVerwG, Urteil vom 16.04.2002 - Aktenzeichen 2 WD 43.01

DRsp Nr. 2006/8195

»1. Zur Maßnahmebemessung bei intimen Beziehungen eines Soldaten zu einer Kameradin, die zugleich Ehefrau eines Kameraden war und zu der der Soldat - ebenso wie zu ihrem Ehemann - in der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten stand. 2. Geht die Initiative zu den intimen Beziehungen von der Kameradin aus, so kann dieser Umstand bei der Maßnahmebemessung zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden.«

Normenkette:

SG § 10 Abs. 1, 3 § 12 Satz 2 § 17 Abs. 2 Satz 1 § 23 Abs. 1 ; WDO § 58 Abs. 7 § 38 Abs. 1 § 64 ; BGB § 1353 Abs. 1, 2 § 1565 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 § 1566 Abs. 1, 2 ;

Sachverhalt:

Der frühere Soldat, ein Oberstleutnant a.D., unterhielt als Leiter eines Heeresmusikkorps ein sexuelles Intimverhältnis zur Ehefrau eines Kameraden, die selbst Soldatin war und ebenso wie ihr Ehemann in einem Untergebenenverhältnis zu dem früheren Soldaten stand. Die Initiative zur Anbahnung der sexuellen Beziehung ging von der Soldatin aus, die sich aus Enttäuschung über die Entwicklung ihrer Ehe bewusst dem früheren Soldaten zugewandt und darauf hingewirkt hatte, dass es zu dieser Beziehung kam.