I.
Der klagende Zolloberinspektor beantragte 1993 an einem Freitag für diesen Tag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung wegen der Niederkunft seiner mit ihm seit neun Jahren in nichtehelicher Gemeinschaft lebenden Partnerin. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da Sonderurlaub nach §
Die Klage mit dem Antrag,
festzustellen, daß der Bescheid des Vorstehers des Hauptzollamtes vom 21. Mai 1993 und der Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. September 1993 rechtswidrig waren,
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