BVerwG - Urteil vom 19.10.1995
5 C 28.95
Normen:
BAföG § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 3 ; BSHG § 23 Abs. 3, §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 100 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
DVBl 1996, 860
DÖV 1996, 841
FEVS 46, 366
FamRZ 1996, 936
NVwZ-RR 1996, 509
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 26.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 616/89
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 24 A 1713/90

BVerwG - Urteil vom 19.10.1995 (5 C 28.95) - DRsp Nr. 1996/20838

BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - Aktenzeichen 5 C 28.95

DRsp Nr. 1996/20838

»1. Es entspricht der Trennung zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen im Bundessozialhilfegesetz, daß der Lebensunterhalt grundsätzlich der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet ist. 2. Soweit der Behinderte Leistungen wie ein Nichtbehinderter, z.B. Ausbildungsförderung, erhält oder erhalten kann, bedarf er keiner Eingliederungshilfe.«

Normenkette:

BAföG § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 3 ; BSHG § 23 Abs. 3, §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 100 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I.

Der 1952 geborene Kläger, der 1971 den Besuch der Höheren Handelsschule abgebrochen hatte, begann nach Jahren des Drogenkonsums 1978 eine Ausbildung zum Energiegeräte-Elektroniker, die er mit dem Facharbeiterbrief abschloß. Danach wechselten Zeiten der Arbeit, der Arbeitslosigkeit und von Gelegenheitsarbeiten. Versuche, im erlernten Beruf zu arbeiten oder eine Weiterbildung anzuschließen, waren nicht erfolgreich. Der Kläger nahm erneut Drogen ein. Ab November 1984 besuchte er die H. -H. -Schule in F., an der er im Juni 1988 das Abitur erwarb. Die Kosten des Schulbesuchs und der begleitenden Maßnahmen trug der Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe.