SGB X § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2, Abs. 4 S. 2, § 50 Abs. 1, Abs. 4 S. 2, § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 100, 199
DVBl 1996, 867
DÖV 1996, 832
FEVS 47, 3
FamRZ 1996, 937
JuS 1997, 379
NVwZ 1996, 1217
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 06.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 1361/90
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 24 A 313/92
BVerwG - Urteil vom 19.12.1995 (5 C 10.94) - DRsp Nr. 1996/20829
BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - Aktenzeichen 5 C 10.94
DRsp Nr. 1996/20829
»1. Der Jahresfrist für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte, die mit der Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zu laufen beginnt (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X), unterliegen auch Rücknahmebescheide, welche einen fristgerecht erlassenen (ersten) Rücknahmebescheid ersetzen.2. Die den Beginn der Jahresfrist auslösende Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen bezieht sich nicht darauf, daß der Rücknahmebescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein muß.3. Der Ablauf der Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X wird durch den Erlaß eines ersten - später aufgehobenen - Rücknahmebescheides weder unterbrochen noch gehemmt (im Anschluß an BSGE 65, 221; 66, 204).«
Normenkette:
SGB X § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2, Abs. 4 S. 2, § 50 Abs. 1, Abs. 4 S. 2, § 52 Abs. 1;
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der beklagte Sozialhilfeträger bei der Rücknahme von - die Klägerin begünstigenden - Sozialhilfebescheiden die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt hat.
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