BVerwG - Urteil vom 23.11.1995
5 C 29.93
Normen:
UVG (F. 1979) § 5 Abs. 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 100, 42
DAVorm 1996, 412
DVBl 1996, 861
FEVS 46, 353
FamRZ 1996, 937
NJW 1996, 1911
NVwZ 1996, 913
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 09.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 959/88
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 1490/89

BVerwG - Urteil vom 23.11.1995 (5 C 29.93) - DRsp Nr. 1996/20826

BVerwG, Urteil vom 23.11.1995 - Aktenzeichen 5 C 29.93

DRsp Nr. 1996/20826

»1. Eine "Zahlung der Unterhaltsleistung" i. S. des § 5 Abs. 1 UVG liegt auch dann vor, wenn eine rückwirkend bewilligte Unterhaltsleistung nicht an den Berechtigten, sondern zwecks Erstattung einer vor der Bewilligung vom nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträger an den Berechtigten geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt an diesen gezahlt wird. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die nach § 5 Abs. 1 UVG zu leistende Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, vorgelegen haben, ist bei nachträglicher, rückwirkender Bewilligung der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewilligung. 3. Vor der rückwirkenden Bewilligung von Unterhaltsleistungen bereits erbrachte Unterhaltszahlungen sind auch dann gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG auf die öffentliche Unterhaltsleistung anzurechnen, wenn sie verspätet - während des laufen den Kalendermonats oder danach - erfolgt sind.«

Normenkette:

UVG (F. 1979) § 5 Abs. 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die im Jahre 1947 geborene Klägerin lebte seit dem 5. August 1985 von ihrem damaligen Ehemann getrennt; in ihrem Haushalt lebten auch ihre beiden 1980 bzw. 1982 geborenen ehelichen Kinder. Seit dem 24. September 1985 erhielten die Klägerin und die Kinder von der Stadt W. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.