I.
Die im Jahre 1947 geborene Klägerin lebte seit dem 5. August 1985 von ihrem damaligen Ehemann getrennt; in ihrem Haushalt lebten auch ihre beiden 1980 bzw. 1982 geborenen ehelichen Kinder. Seit dem 24. September 1985 erhielten die Klägerin und die Kinder von der Stadt W. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.
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