BVerwG - Urteil vom 24.06.2021
1 C 30.20
Normen:
AufenthG § 27 Abs. 1a;
Fundstellen:
BVerwGE 173, 37
D_V 2021, 1086
FamRB 2021, 460
FamRZ 2021, 1625
NVwZ 2021, 1689
ZAR 2022, 42
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 381.18
OVG Berlin-Brandenburg, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 31.19

Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind

BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 1 C 30.20

DRsp Nr. 2021/13786

Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind

1. Nach § 85a AufenthG kann die Feststellung, dass eine Vaterschaftsanerkennung i.S.d. § 1597a Abs. 1 Satz 1 BGB "missbräuchlich" ist, auch aus Anlass der Beurkundung der Zustimmungserklärung der Kindesmutter getroffen werden, und zwar auch dann, wenn die Anerkennungserklärung des Vaters bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung wirksam beurkundet worden ist.2. Eine i.S.d. § 1597a Abs. 1 BGB missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sie auch der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung und in diesem Sinne nicht gezielt gerade aufenthaltsrechtlichen Zwecken dient.3. Der Anerkennende muss die aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende elterliche Verantwortung auch tatsächlich wahrnehmen ("leben") wollen; das konkret zu fordernde Maß der tatsächlichen Wahrnehmung hat die Vielfalt grundrechtlich geschützter Möglichkeiten zu berücksichtigen, Eltern-Kind-Beziehungen autonom und weitestgehend frei von staatlichen Vorgaben auszugestalten. Die elterliche Verantwortung muss nicht in allen Dimensionen wahrgenommen werden.4. Die ausländerbehördliche Einstellung des Verfahrens nach § 85a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist kein Verwaltungsakt.

Tenor