BVerwG - Urteil vom 27.09.1995
11 C 33.94
Normen:
BAFöG §§ 18a, 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 318
NJW 1996, 945
NVwZ 1996, 599
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 16.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 2074/91
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 1690/93

BVerwG - Urteil vom 27.09.1995 (11 C 33.94) - DRsp Nr. 1997/507

BVerwG, Urteil vom 27.09.1995 - Aktenzeichen 11 C 33.94

DRsp Nr. 1997/507

»Unterhaltsleistungen, die der "geschiedene Vater" ehelicher Kinder einer Darlehensnehmerin für diese Kinder erbringt, stellen kein Einkommen der Kinder im Sinne des § 18 a Abs. 1 Satz 3 BAFöG dar.«

Normenkette:

BAFöG §§ 18a, 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1991 ihre Freistellung von der Pflicht, die als Darlehen erhaltenen Mittel nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zurückzuzahlen.

Mit ihrem Freistellungsantrag gab die Klägerin ein monatliches Bruttoeinkommen von 2000 DM sowie den Bezug von Kindergeld in Höhe von 150 DM monatlich an. Daneben erhalte sie für ihre beiden, 1983 und 1985 geborenen Kinder von deren Vater, ihrem geschiedenen Ehemann, monatliche Unterhaltsleistungen von 730 DM. Antrag und Widerspruch der Klägerin blieben beim Bundesverwaltungsamt erfolglos. Bei einem monatlichen Einkommen von 1574,43 DM sei die Freibetragsgrenze nach § 18 a Abs. 1 BAFöG (1210 DM für die Klägerin zuzüglich 90 DM für ihre beiden Kinder [820 DM abzüglich des Unterhalts von 730 DM]) von 1300 DM um 274,43 DM überschritten.