VG Oldenburg, vom 24.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 2209/90
OVG Lüneburg, vom 08.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 2044/91
BVerwG - Urteil vom 28.09.1995 (5 C 21.93) - DRsp Nr. 1996/20832
BVerwG, Urteil vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 5 C 21.93
DRsp Nr. 1996/20832
»1. Wird Eingliederungshilfe mit Bescheid nicht zeitabschnittsweise, sondern für eine gewisse Zeit in die Zukunft und damit auf eine gewisse Dauer gewährt, sind Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in dieser Zeit nach § 48SGB X zu beurteilen.2. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1SGB X ist nicht eingetreten, wenn Eingliederungshilfe trotz Wegfalls der Behinderung geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern.«