BVerwG - Urteil vom 30.04.1992 (5 C 12.87) - DRsp Nr. 1996/8997
BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 - Aktenzeichen 5 C 12.87
DRsp Nr. 1996/8997
»Bei einer nach dem Zeitpunkt des § 5BSHG stattfindenden Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter bleibt der Wegfall des Bedarfs vor der Entscheidung des Sozialhilfeträgers nur dann unberücksichtigt, wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, diese Entscheidung abzuwarten. Bei der einzelabhängigen Beurteilung, welche Zeitspanne dem Hilfesuchenden zuzumuten ist, ist von dessen Obliegenheit auszugehen, die Hilfeleistung so rechtzeitig zu beantragen bzw. von seiner Hilfebedürftigkeit Kenntnis zu geben, daß die Hilfe vom Sozialhilfeträger rechtzeitig gewährt werden kann. Eine sofortige Hilfeleistung kann nur in Eilfällen erwartet werden.«