(c) "... Der Tatbestand "Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts" (§ 1822 Nr. 3 BGB) erfordert zunächst nicht notwendig, daß das veräußerte Erwerbsgeschäft dem Minderjährigen allein gehört, daß seine Vertragserklärung also die Veräußerung des gesamten Erwerbsgeschäfts zum Gegenstande hat. Anerkannt ist vielmehr, daß auch die Veräußerung eines Gesamthands-Anteils am väterlichen Erwerbsgeschäft (hier: die GmbH), die - wie im vorl. Falle - ein Minderjähriger zusammen mit seiner Mutter durch Erbschaft erworben hatte, als Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts i. S. des § 1822 Nr. 3 BGB zu behandeln ist, daß insoweit also der Anteil dem Ganzen gleichgestellt wird .. .
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