OLG Hamm vom 09.07.1984
15 W 33/83
Normen:
BGB § 1822 Nr.3;
Fundstellen:
BB 1984, 1702
DB 1984, 1822
DRsp I(169)138c-d
FamRZ 1984, 1036
OLGZ 1984, 327
Rpfleger 1984, 354
WM 1984, 1314

c-d

OLG Hamm, vom 09.07.1984 - Aktenzeichen 15 W 33/83

DRsp Nr. 1992/9078

c-d

für die Veräußerung der in einer Erbengemeinschaft gebundenen Anteile Minderjähriger an dem Gesellschaftsvermögen einer GmbH (Nr. 3) je nach dem unternehmerischen Gewicht der Beteiligung, (d) so im Falle einer Ein-Mann-GmbH.

Normenkette:

BGB § 1822 Nr.3;

(c) "... Der Tatbestand "Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts" (§ 1822 Nr. 3 BGB) erfordert zunächst nicht notwendig, daß das veräußerte Erwerbsgeschäft dem Minderjährigen allein gehört, daß seine Vertragserklärung also die Veräußerung des gesamten Erwerbsgeschäfts zum Gegenstande hat. Anerkannt ist vielmehr, daß auch die Veräußerung eines Gesamthands-Anteils am väterlichen Erwerbsgeschäft (hier: die GmbH), die - wie im vorl. Falle - ein Minderjähriger zusammen mit seiner Mutter durch Erbschaft erworben hatte, als Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts i. S. des § 1822 Nr. 3 BGB zu behandeln ist, daß insoweit also der Anteil dem Ganzen gleichgestellt wird .. .