»... Maßgebend ist das Einkommen des Kl. zum Zeitpunkt der Scheidung der Ehe. Dieser Grundsatz erfährt zwei Einschränkungen:
(c) Das Einkommen kann als Folge der vorangegangenen Trennung bereits unter den vorher erreichten Stand abgesunken sein. Das ist vor allem bei Wechsel der Steuerklasse von III auf I der Fall. Eine solche Einkommenseinbuße hat als Auswirkung der Trennung nicht den erforderlichen nachhaltigen Einfluß (vgl. BGH, FamRZ 1986, 437 = NJW 1986, 1342) auf die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse .. . Deshalb kann offenbleiben, ob das Einkommen des Kl. schon zum Zeitpunkt der Scheidung nach Klasse I versteuert worden ist; entscheidend ist, daß bis zur Trennung die Steuerklasse III gegolten hat (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 1262, und FamRZ 1987, 595 ..).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|