LG Frankenthal vom 29.08.1989
1 T 333/89
Normen:
BGB § 399, § 1612 Abs.1, § 1613 Abs.2 S.1; ZPO § 850 b Abs.1 Nr.2, Abs.2, § 851 ;
Fundstellen:
DRsp IV(424)141c
FamRZ 1989, 1319

LG Frankenthal - 29.08.1989 (1 T 333/89) - DRsp Nr. 1992/11035

LG Frankenthal, vom 29.08.1989 - Aktenzeichen 1 T 333/89

DRsp Nr. 1992/11035

c. Pfändbarkeit eines einmaligen Unterhaltsanspruchs für sogen. Sonderbedarf durch den Gläubiger, dessen Forderung durch die Leistung des Unterhaltsschuldners getilgt werden soll.

Normenkette:

BGB § 399, § 1612 Abs.1, § 1613 Abs.2 S.1; ZPO § 850 b Abs.1 Nr.2, Abs.2, § 851 ;

Die Gläubigerin hat beantragt, den sogen. Sonderunterhaltsanspruch des minderjährigen Schuldners gegen seinen Vater zu pfänden und ihr zu überweisen. Die Forderung der Gläubigerin beruht auf der Lieferung orthopädischer Spezialschuhe an den Schuldner.

»... Unterhaltsansprüche, deren Erfüllung regelmäßig in Natur erfolgt, sind unpfändbar, weil im Falle einer Abtretung solcher Ansprüche eine Veränderung des Leistungsinhalts erfolgen würde. Gemäß § 399 BGB ist die Abtretung solcher Unterhaltsansprüche nicht möglich und damit gemäß § 851 ZPO auch deren Pfändbarkeit ausgeschlossen. ... Auf vorliegende Fallgestaltung können diese Grundsätze jedoch keine Anwendung finden.