OLG Hamm vom 22.07.1985
8 WF 371/85
Normen:
BGB § 260, § 261 ; ZPO § 114, § 118 Abs.2 S.2, S.3, § 253 Abs.1, § 261 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(409)226c
FamRZ 1986, 80

OLG Hamm - 22.07.1985 (8 WF 371/85) - DRsp Nr. 1992/9023

OLG Hamm, vom 22.07.1985 - Aktenzeichen 8 WF 371/85

DRsp Nr. 1992/9023

c. Umfang der Prozeßkostenhilfe-Bewilligung für den Fall, daß das Amtsgericht die ursprünglich vorhandene Erfolgsaussicht für eine beabsichtigte Auskunftsklage durch unzulässige Amtsermittlungsmaßnahmen (hier: Einholung einer Lohnauskunft) beseitigt hat.

Normenkette:

BGB § 260, § 261 ; ZPO § 114, § 118 Abs.2 S.2, S.3, § 253 Abs.1, § 261 Abs.1;

»... Das AG ist .. von der im Grundsatz zutreffenden Erwägung ausgegangen, daß .. für die Beurteilung der Erfolgsaussicht auf diejenige Sach- und Rechtslage abzustellen ist, die im Zeitpunkt der Entscheidung über das PKH-Gesuch besteht. ...«

Das AG hat zwar das PKH-Gesuch der Kl. durchaus korrekt in angemessener Frist beschieden. Ihm sind jedoch bei der Förderung des zunächst allein zu betreibenden PKH-Prüfungsverfahrens (Klage sollte ausdrücklich nur im Falle der PKH-Bewilligung erhoben werden) gravierende prozessuale Fehler unterlaufen.

Der Anspruch der Kl. gegen den Bekl. auf Erteilung der gewünschten Auskunft [über die Höhe der Nettoeinkünfte] ergibt sich aus dem auch für sogen. »Altehen« geltenden § 1580 BGB. Denn der Bekl. schuldet der Kl. nach § 58 Abs. 1 EheG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheR angemessenen Unterhalt. Da die Kl. 10 Jahre nach der Scheidung ihrer Ehe die Einkünfte des Bekl. schwerlich anders in Erfahrung bringen kann, ist ihr der Bekl. hierüber auskunftspflichtig.