»... Das AG ist .. von der im Grundsatz zutreffenden Erwägung ausgegangen, daß .. für die Beurteilung der Erfolgsaussicht auf diejenige Sach- und Rechtslage abzustellen ist, die im Zeitpunkt der Entscheidung über das PKH-Gesuch besteht. ...«
Das AG hat zwar das PKH-Gesuch der Kl. durchaus korrekt in angemessener Frist beschieden. Ihm sind jedoch bei der Förderung des zunächst allein zu betreibenden PKH-Prüfungsverfahrens (Klage sollte ausdrücklich nur im Falle der PKH-Bewilligung erhoben werden) gravierende prozessuale Fehler unterlaufen.
Der Anspruch der Kl. gegen den Bekl. auf Erteilung der gewünschten Auskunft [über die Höhe der Nettoeinkünfte] ergibt sich aus dem auch für sogen. »Altehen« geltenden § 1580 BGB. Denn der Bekl. schuldet der Kl. nach § 58 Abs. 1 EheG i. V. m. Art.
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