OLG Hamm vom 20.02.1985
6 UF 638/84
Normen:
ZPO § 256 ;
Fundstellen:
DRsp IV(413)195c
FamRZ 1985, 952
MDR 1985, 771

OLG Hamm - 20.02.1985 (6 UF 638/84) - DRsp Nr. 1992/9042

OLG Hamm, vom 20.02.1985 - Aktenzeichen 6 UF 638/84

DRsp Nr. 1992/9042

c. Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine im Scheidungsverbund erhobene negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung zwischen geschiedenen Ehegatten.

Normenkette:

ZPO § 256 ;

»Der Antrag auf Feststellung, daß der Antragsgegnerin (AntrG., geschiedene Ehefrau) ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht zusteht, ist erfolglos. Es fehlt ein rechtliches Interesse des AntrSt. (geschiedener Ehemann) an alsbaldiger Feststellung. Ein solches ist zu bejahen, wenn dem Recht oder der Rechtslage des AntrSt. eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht oder das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Zwischen den Parteien muß Streit oder Zweifel über den Bestand oder den Umfang des festzustellenden Rechtsverhältnisses bestehen (vgl. BGHZ 69,147). Diese Unsicherheit entsteht bei der negativen Feststellungsklage regelmäßig dadurch, daß der Gegner dem Recht des AntrSt. tatsächlich oder wörtlich entgegentritt, insbesondere indem er sich eines Rechts oder Anspruchs gegen ihn berühmt (vgl. BGH, NJW 1978,1521).