"Obwohl auch auf den Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB wirksam verzichtet werden kann, sind Umstände denkbar, unter denen dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten die Berufung auf den Unterhaltsverzicht des anderen nach § 242 BGB verwehrt ist, weil sie gegen Treu und Glauben verstößt.
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