BSG vom 02.12.1987
1 RA 25/87
Normen:
ZPO § 114, § 120, § 122 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)256d-e
MDR 1988, 610

BSG - 02.12.1987 (1 RA 25/87) - DRsp Nr. 1992/6635

BSG, vom 02.12.1987 - Aktenzeichen 1 RA 25/87

DRsp Nr. 1992/6635

d-e. Tod des Antragstellers im Prozeßkostenhilfe-Verfahren: (d-e) keine nachträgliche Prozeßkostenhilfe-Bewilligung; (e) Erwägungen zu einer ausnahmsweise möglichen rückwirkenden Bewilligung;

Normenkette:

ZPO § 114, § 120, § 122 ;

ZPO a. F. entsprechende Regelung nicht mehr. Dennoch gilt sie der Sache nach fort mit der Folge, daß die PKH als eine an die spezielle Situation des Begünstigten geknüpfte höchstpersönliche Berechtigung mit dem Tode des hilfsbedürftigen Beteiligten endet (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1985, 751 ..). Hieraus wird weitgehend übereinstimmend unter Berufung auf einen Beschluß des OLG Hamm (MDR 1977, 409) gefolgert, daß nach dem Tode des AntrSt. ihm PKH nicht mehr bewilligt werden kann .. .