OLG Zweibrücken vom 01.07.1985
3 W 130/85
Normen:
BGB § 1911 ;
Fundstellen:
DRsp I(169)142d-e
FamRZ 1987, 523
MDR 1987, 586
Rpfleger 1987, 201

OLG Zweibrücken - 01.07.1985 (3 W 130/85) - DRsp Nr. 1992/10359

OLG Zweibrücken, vom 01.07.1985 - Aktenzeichen 3 W 130/85

DRsp Nr. 1992/10359

d-e. Unzulässige Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft im ausschließlichen Interesse eines Dritten, (e) so für den Fall, daß ein Gläubiger die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen Drittschuldner zwecks Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehrt.

Normenkette:

BGB § 1911 ;

Die AntrSt. ist Inhaberin einer titulierten Forderung gegen Frau A., die Miteigentümerin zu 1/2 an einem Hausgrundstück ist. Der andere Anteil an diesem Haus gehört den Kindern der A. in Erbengemeinschaft, darunter auch dem C., dessen Aufenthalt nicht bekannt ist. Wegen ihrer Forderung erwirkte die AntrSt. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hinsichtlich der der A. gegen die anderen Miteigentümer des Hausgrundstücks zustehenden Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf eine den Anteilen entsprechende Teilung und auf Auskehrung des Erlöses. Die erforderliche Zustellung dieses Beschlusses an C. als Drittschuldner war wegen seines unbekannten Aufenthalts nicht durchführbar; eine öffentl. Zustellung wurde abgelehnt. Daraufhin hat die AntrSt. die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft für den Drittschuldner begehrt, damit die Zustellung an den Abwesenheitspfleger bewirkt werden kann. Der Antrag blieb ohne Erfolg.