»... Nach der Systematik des Gesetzgebers ist bei Versorgungsausgleichsregelungen zwischen Eheverträgen (§ 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB) und Scheidungsvereinbarungen (§ 1587 o BGB) zu unterscheiden, und zwar vor allem dann, wenn ein Ehevertrag anläßlich einer Trennung .. oder in zeitlicher Nähe zu einer nachfolgenden Scheidung geschlossen worden ist. Diese Unterscheidung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 60, 329 [hier: I (166) 105 c]). ...«
Es folgen Ä unter Hinweis auf BGH, FamRZ 1985, 45 [hier: I (165) 170 d] Ä weitere Ausführungen zum Verhältnis zwischen § 1408 Abs. 2 und § 1587 o BGB, insbesondere zum Zweck der Fristenregelung in § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB, die verhindern solle, daß die gerichtliche Inhaltskontrolle gemäß § 1587 o BGB für einschlägige »Eheverträge« umgangen werde.
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