BayObLG vom 14.06.1985
Allg.Reg. 58/85
Normen:
GVG § 23 b;
Fundstellen:
BayObLGZ 1985, 219
DRsp IV(480)212d
FamRZ 1985, 1057
MDR 1985, 1035

BayObLG - 14.06.1985 (Allg.Reg. 58/85) - DRsp Nr. 1992/7098

BayObLG, vom 14.06.1985 - Aktenzeichen Allg.Reg. 58/85

DRsp Nr. 1992/7098

d. Familiensache (d) ist ein Ausgleichsanspruch zwischen Ehegatten nach § 426 BGB wegen eines gemeinsam aufgenommenen Bankkredits allenfalls dann, wenn der Anspruch für die Regelung der Hausratsverteilung Bedeutung hat oder die güterrechtlichen Verhältnisse der Parteien berührt.

Normenkette:

GVG § 23 b;

»... Nach dem Tatsachenvortrag des Kl. handelt es sich hier um einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB wegen eines von den [inzwischen getrennt lebenden] Ehegatten gemeinschaftlich aufgenommenen Bankdarlehens. Eine solche Ausgleichsforderung könnte nur dann eine Familiensache sein, wenn sie für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat (§ 23 b Abs. 1 Nr. 8 GVG ..) von Bedeutung wäre oder die güterrechtlichen Verhältnisse der Parteien berührt würden (§ 23 b Abs. 1 Nr. 9 GVG ..). [Folgt Hinweis u. a. auf BGH, FamRZ 1980, 45 und 671 - hier: IV (480) 161 d und 164 b Ä sowie FamRZ 1981, 247]«

Keine der genannten Voraussetzungen liege hier vor.