OLG Celle vom 07.05.1985
18 UF 198/83
Normen:
ZPO § 621 e;
Fundstellen:
DRsp IV(418)226d
FamRZ 1985, 939

OLG Celle - 07.05.1985 (18 UF 198/83) - DRsp Nr. 1992/7667

OLG Celle, vom 07.05.1985 - Aktenzeichen 18 UF 198/83

DRsp Nr. 1992/7667

d. Unselbständige Anschlußbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: (d) Zulässigkeit im Falle einer wirksamen Teilanfechtung durch Beschwerde eines Versorgungsträgers, die sich zuungunsten eines Ehegatten auswirkt (Anschließung dieses Ehegatten hinsichtlich des vom Hauptrechtsmittel nicht erfaßten Teils).

Normenkette:

ZPO § 621 e;

Der Senat ist der Ansicht, daß für die vom BGH in BGHZ 92, 207 und FamRZ 85, 267 (vorst. unter b und c) entschiedenen Fälle die Unzulässigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde zwar überzeugend begründet worden sei; denn in beiden Fällen sei aufgrund des Hauptrechtsmittels des Versorgungsträgers eine umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht möglich gewesen. Davon könne jedoch im vorl. Fall nicht ausgegangen werden. Hier beziehe sich das (Haupt-) Rechtsmittel des Versorgungsträgers (BfA) nur auf denjenigen Teil der Versorgungsausgleichsregelung, der den Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften in der gesetzl. Rentenversicherung (Rentensplitting) zugunsten der Ehefrau vorsah. Diese Entscheidung werde nicht dadurch berührt, daß das AG Ä FamGer. Ä die betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hatte. Durch diese weitere Entscheidung sei die BfA auch nicht beschwert worden.