OLG Hamburg - Beschluß vom 23.03.1994
12 UF 19/94
Normen:
BGB § 1696, § 1632 Abs. 1 ; FGG § 33 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)292h-k
FamRZ 1994, 1128

OLG Hamburg - Beschluß vom 23.03.1994 (12 UF 19/94) - DRsp Nr. 1995/2399

OLG Hamburg, Beschluß vom 23.03.1994 - Aktenzeichen 12 UF 19/94

DRsp Nr. 1995/2399

Da auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vollziehung von Entscheidungen grundsätzlich richterliche Aufgabe und nicht Aufgabe der Verfahrensbeteiligten ist, ist auch die Vollziehung einer Entscheidung über die Herausgabe eines Kindes nicht Aufgabe des Elternteils, an den das Kind herauszugeben ist, sondern Aufgabe des Familiengerichts. Eine Herausgabe der Kinder vom nichtsorgeberechtigten Elternteil an den sorgeberechtigten Elternteil darf nur dann nicht vollzogen werden, wenn sich während des Vollziehungsverfahrens herausstellt, daß die Herausgabe der Kinder an den sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl widerspricht. In einem derartigen Fall darf das Familiengericht die Vollziehung der Herausgabe nicht durchführen, sondern muß ein Verfahren auf Abänderung der Entscheidung über die elterliche Sorge gem. § 1696 BGB einleiten und gleichzeitig vorläufig anordnen, daß die Kinder zunächst nicht herauszugeben sind,