OLG Hamburg - Beschluß vom 23.03.1994 (12 UF 19/94) - DRsp Nr. 1995/2399
OLG Hamburg, Beschluß vom 23.03.1994 - Aktenzeichen 12 UF 19/94
DRsp Nr. 1995/2399
Da auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vollziehung von Entscheidungen grundsätzlich richterliche Aufgabe und nicht Aufgabe der Verfahrensbeteiligten ist, ist auch die Vollziehung einer Entscheidung über die Herausgabe eines Kindes nicht Aufgabe des Elternteils, an den das Kind herauszugeben ist, sondern Aufgabe des Familiengerichts.Eine Herausgabe der Kinder vom nichtsorgeberechtigten Elternteil an den sorgeberechtigten Elternteil darf nur dann nicht vollzogen werden, wenn sich während des Vollziehungsverfahrens herausstellt, daß die Herausgabe der Kinder an den sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl widerspricht. In einem derartigen Fall darf das Familiengericht die Vollziehung der Herausgabe nicht durchführen, sondern muß ein Verfahren auf Abänderung der Entscheidung über die elterliche Sorge gem. § 1696BGB einleiten und gleichzeitig vorläufig anordnen, daß die Kinder zunächst nicht herauszugeben sind,
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.