SchlHOLG - Urteil vom 30.05.1997
10 UF 56/96
Normen:
BGB § 1381 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1225
NJWE-FER 1998, 244

SchlHOLG - Urteil vom 30.05.1997 (10 UF 56/96) - DRsp Nr. 1999/1423

SchlHOLG, Urteil vom 30.05.1997 - Aktenzeichen 10 UF 56/96

DRsp Nr. 1999/1423

Da der Zugewinnausgleich auch der Sicherstellung der Ehegatten dienen soll, ist ein Fall der groben Unbilligkeit im Sinne von § 1381 BGB gegeben, wenn die unterhaltsrechtliche Versorgungslage des ausgleichspflichtigen Ehegatten durch die Zahlung des Zugewinnausgleichs auf Dauer in Frage gestellt wird, ohne dass der Gläubiger bei Nichtzahlung gefährdet wird, da seitens des Ausgleichsschuldners die Opfergrenze überschritten wird. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte keine Berufsausbildung hat und der von ihm erzielte Zugewinn ausschließlich in der Wertsteigerung einer von ihm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworbenen ideellen Haushälfte besteht.

Normenkette:

BGB § 1381 ;
Fundstellen
NJW-RR 1998, 1225
NJWE-FER 1998, 244