KG - Beschluß vom 21.10.1994 (16 WF 6916/94) - DRsp Nr. 1995/6450
KG, Beschluß vom 21.10.1994 - Aktenzeichen 16 WF 6916/94
DRsp Nr. 1995/6450
Da nach § 1360 a Abs. 4BGB ein Anspruch auf Zahlung des Prozeßkostenvorschusses nur dann besteht, wenn dies der Billigkeit entspricht, ist ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß im Hinblick auf § 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen der Härteklausel i.S.d. § 93 Abs. 1 S. 2 Nr. 1ZPO für eine anderweitige Verteilung der Kosten des Scheidungsverfahrens gegeben sind.Die Voraussetzungen der Härteklausel des § 93 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1ZPO liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn der auf Zahlung des Prozeßkostenvorschusses in Anspruch genommene Ehegatte selbst einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe hätte.