AG Landstuhl - Beschluß vom 09.11.1994
1 F 119/94
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 1565 Abs. 1, § 1566 Abs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; ZPO § 613 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DRsp I(166)327a
FamRZ 1995, 931

AG Landstuhl - Beschluß vom 09.11.1994 (1 F 119/94) - DRsp Nr. 1995/6470

AG Landstuhl, Beschluß vom 09.11.1994 - Aktenzeichen 1 F 119/94

DRsp Nr. 1995/6470

Da nach Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft stehen, sind an die Zukunftsprognose der Endgültigkeit des Scheiterns einer Ehe hohe Anforderungen zu stellen. Selbst die Aufnahme einer dauerhaften außerehelichen Beziehung durch den antragstellenden Ehegatten ist für die Vermutung der Zerrüttung der Ehe nicht ausreichend, wenn die Ehegatten weniger als drei Jahre voneinander getrennt leben und der andere Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen möchte. Dies gilt auch dann, wenn dem Festhalten des anderen Ehegatten an der Ehe Wunschvorstellungen zugrunde liegen.