AG Landstuhl - Beschluß vom 09.11.1994 (1 F 119/94) - DRsp Nr. 1995/6470
AG Landstuhl, Beschluß vom 09.11.1994 - Aktenzeichen 1 F 119/94
DRsp Nr. 1995/6470
Da nach Art. 6 Abs. 1GG Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft stehen, sind an die Zukunftsprognose der Endgültigkeit des Scheiterns einer Ehe hohe Anforderungen zu stellen.Selbst die Aufnahme einer dauerhaften außerehelichen Beziehung durch den antragstellenden Ehegatten ist für die Vermutung der Zerrüttung der Ehe nicht ausreichend, wenn die Ehegatten weniger als drei Jahre voneinander getrennt leben und der andere Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen möchte. Dies gilt auch dann, wenn dem Festhalten des anderen Ehegatten an der Ehe Wunschvorstellungen zugrunde liegen.
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