BGH - Beschluß vom 31.08.2000
XII ZB 141/00; XII ZB 148/00
Normen:
ZPO § 117 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Darlegung der Bedürftigkeit im Prozeßkostenhilfeverfahren

BGH, Beschluß vom 31.08.2000 - Aktenzeichen XII ZB 141/00; XII ZB 148/00

DRsp Nr. 2000/8194

Darlegung der Bedürftigkeit im Prozeßkostenhilfeverfahren

Im Berufungsverfahren reicht es zur Darlegung der Bedürftigkeit eines minderjährigen Kindes nicht aus, vorzutragen, daß es über kein eigenes Einkommen verfüge. Zumindest muß auszuschließen sein, daß ein Anspruch gegen die Eltern auf einen Prozeßkostenvorschuß gegeben ist.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe: