OLG Koblenz - Beschluss vom 19.07.2018
13 WF 575/18
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 50/18

Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Beantragung von VerfahrenskostenhilfeAngaben zu Einkünften als selbständiger MusikerGeordneter Vortrag unter Verwendung von im Antragsformular eingetragenen Belegnummern

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 13 WF 575/18

DRsp Nr. 2019/17958

Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe Angaben zu Einkünften als selbständiger Musiker Geordneter Vortrag unter Verwendung von im Antragsformular eingetragenen Belegnummern

Von einer um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Person ist in der Regel zu verlangen, dass sie dem Gericht Belege zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen sortiert und unter Verwendung von im Antragsformular eingetragenen Belegnummern vorlegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich durch eine Vielzahl von Belegen durchzuarbeiten und die dort ersichtlichen, aber für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht relevanten Buchungen von den relevanten zu trennen und sodann herauszufinden, welche der Letztgenannten welchem Eintrag in dem Verfahrenskostenhilfeantragsformular zuzuordnen sind.

Tenor

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 29.05.2018 erfolgte Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 13.07.2018 zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1;

Gründe