OLG Naumburg - Beschluss vom 18.02.2008
4 WF 127/07 (PKH)
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 231 F 809/07

Darlegungs- und Beweislast bei Abänderung eines Unterhaltstitels nach Eintritt der Volljährigkeit des Berechtigten

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.02.2008 - Aktenzeichen 4 WF 127/07 (PKH)

DRsp Nr. 2011/10214

Darlegungs- und Beweislast bei Abänderung eines Unterhaltstitels nach Eintritt der Volljährigkeit des Berechtigten

1. Begehrt der Unterhaltspflichtige nach Eintritt der Volljährigkeit des Berechtigten die Abänderung, muss er seinen Haftungsanteil darlegen und beweisen. 2. Der die Abänderung Begehrende hat gegen den anderen, jetzt ebenfalls haftenden Elternteil, einen Anspruch auf Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögenssituation (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 249).

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Magdeburg vom 20. September 2007, Az.: 231 F 809/07, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 S. 1;

Gründe: