BGH - Urteil vom 14.11.2007
XII ZR 16/07
Normen:
BGB § 1573 Abs. 5 § 1578 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 184
BGHZ 174, 195
FamRB 2008, 34
FamRZ 2008, 134
FuR 2008, 88
JR 2008, 458
MDR 2008, 146
NJW 2008, 151
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 164/06
AG Eberswalde, vom 17.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 271/03

Darlegungs- und Beweislast bei Begehren auf Befristung oder Beschränkung der Unterhaltspflicht

BGH, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen XII ZR 16/07

DRsp Nr. 2007/22815

Darlegungs- und Beweislast bei Begehren auf Befristung oder Beschränkung der Unterhaltspflicht

»Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unterhaltsverpflichtete, weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen.«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 5 § 1578 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um den nachehelichen Ehegattenunterhalt.