OLG Köln - Beschluss vom 10.07.2017
10 UF 135/16
Normen:
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 112 Nr. 3; FamFG § 113 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 220 F 111/16

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung familienrechtlicher Ansprüche

OLG Köln, Beschluss vom 10.07.2017 - Aktenzeichen 10 UF 135/16

DRsp Nr. 2018/1367

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung familienrechtlicher Ansprüche

Ansprüche der geschiedenen Ehefrau auf Erstattung auf Immobilienfinanzierungsdarlehen erbrachter monatlicher Zinszahlungen sowie auf Rückzahlung von Schwiegerelternzuwendungen aus abgetretenem Recht sind sonstige Familiensachen gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Hierbei handelt es sich gem. § 112 Nr. 3 FamFG um Familienstreitsachen, auf die nach § 113 Abs. 1 FamFG die allgemeinen und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend anzuwenden sind. Daher gilt der Beibringungsgrundsatz, und das Gericht ist nicht von Amts wegen gehalten, den Sachverhalt aufzuklären und Akten beizuziehen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichs - Familiengericht - Aachen vom 28.7.2016 - 220 F 111/16 - wird wegen eines Betrages von 2.951,69 Euro als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 112 Nr. 3; FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Gemeinschuldner I T waren miteinander verheiratet. Die Antragsgegnerin ist die Insolvenzverwalterin über das Vermögen des geschiedenen Ehemanns.