OLG Koblenz - Beschluss vom 19.02.2016
13 WF 22/16
Normen:
BGB § 1571; BGB § 1572; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578;
Fundstellen:
FuR 2017, 102
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 377/15

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt mehr als zehn Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2016 - Aktenzeichen 13 WF 22/16

DRsp Nr. 2016/18667

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt mehr als zehn Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung

1. Die Geltendmachung nachehelichen Unterhalts mehr als zehn Jahre nach Rechtskraft der Scheidung setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte substantiiert darlegt, dass ein Unterhaltsanspruch bereits im Zeitpunkt der Scheidung gegeben war und in der Folgezeit grundsätzlich ohne größere zeitliche Lücken vorgelegen hat. Dabei können lediglich vorübergehende Unterbrechungen aufgrund fehlender Bedürftigkeit oder mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten unschädlich sein. 2. Substantiierter Sachvortrag in diesem Sinne kann nicht durch die pauschale Verweisung auf ein knapp 100 Seiten umfassendes Anlagenkonvolut ersetzt werden.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 04.12.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1571; BGB § 1572; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578;

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt.