OLG Bremen - Beschluss vom 13.11.2015
4 UF 73/15
Normen:
BGB § 1318 Abs. 2; BGB § 1361;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 828
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 1827/12

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von TrennungsunterhaltGeltendmachung des Trennungsunterhaltsanspruchs bei einer gegen das Verbot der Doppelehe geschlossenen Ehe

OLG Bremen, Beschluss vom 13.11.2015 - Aktenzeichen 4 UF 73/15

DRsp Nr. 2015/20240

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Trennungsunterhalt Geltendmachung des Trennungsunterhaltsanspruchs bei einer gegen das Verbot der Doppelehe geschlossenen Ehe

1. Ein Ehegatte, der gegen den anderen Ehegatten Trennungsunterhalt geltend macht, hat das Bestehen einer wirksamen Ehe darzulegen und zu beweisen. 2. Im Falle einer gegen das Verbot der Doppelehe geschlossenen und deshalb aufhebbaren Ehe beurteilen sich Ansprüche auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB nach den Grundsätzen des § 1318 Abs. 2 BGB.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 8.4.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.950 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1318 Abs. 2; BGB § 1361;

Gründe:

I.