OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.12.2002
10 UF 188/02
Normen:
ZPO § 114 ; RegelbetragVO § 2 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1612 a Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1612 b Abs. 5 ;

Darlegungs- und Beweislast bei Kindesunterhaltsforderung in Höhe von 135 % des Regelbetrags

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 10 UF 188/02

DRsp Nr. 2003/11569

Darlegungs- und Beweislast bei Kindesunterhaltsforderung in Höhe von 135 % des Regelbetrags

1. Ein Kind, das Unterhalt in Höhe des Regelbetrags nach der Regelbetrag-VO verlangt, ist grds. von der Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf sowie für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten befreit. 2. Wird ein den Regelbetrag übersteigender Bedarf des Kindes geltend gemacht, ist er nach dem für die Berechnung des Unterhalts bedeutsamen Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. 3. Ein gesetzlich festgelegter Mindestbedarf in Höhe von 135 % des Regelbetrages, der das Kind auch insoweit von der Darlegungs- und Beweislast freistellen könnte, ist gesetzlich nicht festgeschrieben. Eine solche Regelung lässt sich insbesondere nicht der seit dem 1.1.2001 geltenden Fassung des § 1612 b Abs. 5 BGB entnehmen. 4. Daher obliegt es dem Unterhaltsgläubiger, ein Einkommen darzulegen, aufgrund dessen der Unterhaltsschuldner 135 % des Regelbetrags zahlen muss.

Normenkette:

ZPO § 114 ; RegelbetragVO § 2 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1612 a Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1612 b Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

(soweit Prozesskostenhilfe versagt wird)

Dem Beklagten kann Prozesskostenhilfe über den aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang hinaus nicht bewilligt werden. Denn das weitergehende Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.