Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen bei Unmöglichkeit zur Leistung des Mindestunterhalt infolge anderweitiger Verbindlichkeiten
OLG Bamberg, Beschluß vom 10.10.1994 - Aktenzeichen 7 WF 151/94
DRsp Nr. 1997/536
Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen bei Unmöglichkeit zur Leistung des Mindestunterhalt infolge anderweitiger Verbindlichkeiten
»1. Geht es um den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder und der getrennt lebenden Ehefrau, dann hat der Unterhaltspflichtige darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß es ihm nicht gelungen ist, durch Verhandlungen mit den Gläubigern die Schuldraten auf ein solches Maß herabzusenken, daß ihm die Befriedigung des Mindestbedarfes aller Unterhaltsberechtigten möglich ist.2. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die getrennt lebende Ehefrau in ihrer Klage auf Unterhalt für sich und die minderjährigen Kinder dem Kindesunterhalt den Vorrang einräumt und für sich nur den verbleibenden Rest der Verteilungsmasse fordert, wenn und solange die hier maßgeblichen Unterhaltsberechtigten eine Wirtschaftseinheit darstellen.«
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