OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.07.1986
1 WF 172/86
Normen:
BGB § 760 § 812 § 1360a § 1361 § 1614 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 996
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 08.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 221/86

Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsschuldners bei Klage gegen den Unterhaltsberechtigten aus Bereicherungsrecht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.07.1986 - Aktenzeichen 1 WF 172/86

DRsp Nr. 1995/6621

Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsschuldners bei Klage gegen den Unterhaltsberechtigten aus Bereicherungsrecht

1. Soweit der Unterhaltsschuldner Unterhaltsvorausleistungen für einen Zeitraum von über 3 Monaten erbringt, würde ein Unterhaltsanspruch bei weiterbestehender Bedürftigkeit nicht erfüllt sein, so daß diesbezügliche Vollstreckungsmaßnahmen für sich gesehen keine bereicherungsrechtlichen Überlegungen auslösen. Allenfalls für den vorausgeleisteten, nicht aber für den vollstreckten Betrag könnte ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB in Betracht kommen.2. Wenn der Unterhaltsschuldner aus Bereicherungsrecht gegen den Unterhaltsempfänger klagt, muß er die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruch darlegen und beweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Bereicherungsanspruch damit begründet wird, daß der Unterhaltsgläubiger titulierten Unterhalt vollstreckt habe, den der Unterhaltsschuldner zuvor gemäß einer außergerichtlichen Parteivereinbarung teils in Erfüllung seiner Pflicht, rückständigen Unterhalt zu zahlen, teils als Vorausleistung für einen zukünftigen Zeitraum, freiwillig geleistet habe.

Normenkette:

BGB § 760 § 812 § 1360a § 1361 § 1614 ; ZPO § 114 ;

Gründe: