BGH - Urteil vom 27.11.2002
XII ZR 295/00
Normen:
BGB §§ 1603 1610 1612a ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 278
FuR 2003, 268
NJ 2003, 205
NJW 2003, 969
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
AG Hohenstein-Ernstthal,

Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsverpflichteten bei Inanspruchnahme aus übergegangenem Recht

BGH, Urteil vom 27.11.2002 - Aktenzeichen XII ZR 295/00

DRsp Nr. 2003/266

Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsverpflichteten bei Inanspruchnahme aus übergegangenem Recht

»Der auf Unterhalt bis zur Höhe des Regelbetrags in Anspruch genommene Elternteil trägt auch dann die Darlegungs- und Beweislast für seine verminderte Leistungsfähigkeit, wenn der Unterhalt nicht vom Kind, sondern aus übergangenem Recht von öffentlichen Einrichtungen oder Verwandten geltend gemacht wird (im Anschluß an Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540).«

Normenkette:

BGB §§ 1603 1610 1612a ;

Tatbestand:

Der Kläger macht auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten geltend.

Der Beklagte ist der Vater des 1987 geborenen Kindes Stefan M., das bei seiner Mutter lebt.

Der Kläger leistete in der Zeit vom 2. Februar 1994 bis 31. Dezember 1998 Unterhaltsvorschuß für das Kind in Höhe von insgesamt 15.743,00 DM; von diesem Betrag hat der Kläger wegen verminderter Leistungsfähigkeit des Beklagten 7.400 DM in Abzug gebracht und den sich ergebenden Differenzbetrag von 8.343 DM nebst Zinsen sowie Mahnauslagen mit der vorliegenden Klage geltend gemacht.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage mit Ausnahme der verlangten Mahnkosten stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe: