OLG Köln - Beschluß vom 01.07.1998
27 UF 12/98
Normen:
BGB § 1376 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 657
FuR 1999, 89
NJW-RR 1999, 229
Vorinstanzen:
AG Walbröl - 12 F 289/95,

Darlegungs- und Beweislast des Zugewinnausgleichsberechtigten

OLG Köln, Beschluß vom 01.07.1998 - Aktenzeichen 27 UF 12/98

DRsp Nr. 1998/18706

Darlegungs- und Beweislast des Zugewinnausgleichsberechtigten

»Der Zugewinnausgleichsberechtigte trägt nicht nur für die Aktiva des Endvermögens des Verpflichteten die Darlegungs- und Beweislast, sondern auch dafür, daß dieser keine Verbindlichkeiten hat. Allerdings muß der Anspruchsgegner substantiiert die negativen Tatsachen vortragen und die hierfür sprechenden Tatsachen und Umstände darlegen.«

Normenkette:

BGB § 1376 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.

Der Antragsgegnerin steht gemäß § 1378 Abs. 1 BGB gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 18.554,66 DM zu.