Darlegungs- und Beweislast des Zugewinnausgleichsberechtigten
OLG Köln, Beschluß vom 01.07.1998 - Aktenzeichen 27 UF 12/98
DRsp Nr. 1998/18706
Darlegungs- und Beweislast des Zugewinnausgleichsberechtigten
»Der Zugewinnausgleichsberechtigte trägt nicht nur für die Aktiva des Endvermögens des Verpflichteten die Darlegungs- und Beweislast, sondern auch dafür, daß dieser keine Verbindlichkeiten hat. Allerdings muß der Anspruchsgegner substantiiert die negativen Tatsachen vortragen und die hierfür sprechenden Tatsachen und Umstände darlegen.«