OLG Hamm - Urteil vom 25.11.2008
3 UF 59/08
Normen:
BGB § 1570 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2009, 471
Vorinstanzen:
AG Herne, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 476/07

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 3 UF 59/08

DRsp Nr. 2009/13579

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

1. Ein Unterhaltsschuldner, der die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs betreffend nachehelichen Unterhalt mit der Begründung begehrt, die tatsächlichen Voraussetzungen hätten sich geändert, hat Ausführungen zu den Grundlagen des geschlossenen Vergleichs und zur aktuellen Situation zu machen. 2. Ist ein inzwischen mehr als 16 Jahre altes Kind in erheblichem Umfang auffällig geworden, so entspricht es der Billigkeit, den Betreuungsunterhaltsanspruch auch über die Vollendung des 16. Lebensjahres hinaus zuzubilligen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des am 05.02.2008 verkündeten Teilurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne der am 05.03.2002 in dem Verfahren 3 F 214/01 AG Herne-Wanne geschlossene Unterhaltsvergleich dahingehend abgeändert, dass der Kläger bis einschließlich 30. September 2008 monatlichen Unterhalt in Höhe von 533,00 € und ab Oktober 2008 keinen Unterhalt mehr schuldet.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1570 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 1;

Gründe:

(gem. § 540 ZPO)

I.