SchlHOLG - Beschluss vom 06.01.2015
10 UF 75/14
Normen:
BGB § 1361;
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 525/09

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei Erzielung von Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

SchlHOLG, Beschluss vom 06.01.2015 - Aktenzeichen 10 UF 75/14

DRsp Nr. 2015/2920

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei Erzielung von Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

1. Hat der selbständig tätige Unterhaltsberechtigte die vollständigen Einnahme- und Überschussrechnungen mit Kontennachweisen sowie die vollständigen Steuerbescheide für den Unterhaltszeitraum vorgelegt, genügt er damit grundsätzlich seiner Darlegungslast.2. Es ist dann grundsätzlich Sache des Unterhaltsschuldners, die in den Einnahme- und Überschussrechnungen aufgeführten Einzelpositionen substantiiert zu bestreiten. Nur wenn ein solches substantiiertes Bestreiten vorliegt, ist der Unterhaltsberechtigte gehalten, weiteren substantiierten Vortrag und gegebenenfalls Beweisantritt zu erbringen. Orientierungssätze: Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit eines selbständig tätigen Unterhaltsberechtigten

Tenor

1.

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 8. April 2014 (23 F 525/09) - unter Zurückweisung der Beschwerden der Beteiligten im Übrigen - wie folgt abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin wie folgt Trennungsunterhalt zu zahlen:

August 2008 944,60 €
September 2008 bis Dezember 2008 mtl. 734,00 €
Januar 2009
2. 3.