Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 8. April 2014 (23 F 525/09) - unter Zurückweisung der Beschwerden der Beteiligten im Übrigen - wie folgt abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin wie folgt Trennungsunterhalt zu zahlen:
| August 2008 | 944,60 € |
| September 2008 bis Dezember 2008 | mtl. 734,00 € |
| Januar 2009 |
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