OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.10.2009
9 WF 113/09
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 261 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 3; BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Homburg, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 348/08

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.10.2009 - Aktenzeichen 9 WF 113/09

DRsp Nr. 2009/26438

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

Für seine die Sicherung des Regelbetrages des minderjährigen Kindes beziehungsweise des Unterhaltsbedarfs des berechtigten Ehegatten betreffende Leistungsfähigkeit ist der Unterhaltsverpflichtete darlegungs- und beweisbelastet; das heißt er muss darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass er sich unter Anspannung aller Kräfte und insbesondere intensiver und ernstlicher Bemühungen um eine zumutbare (neue) Arbeitsstelle bemüht hat und sich bietende auf Erwerbsmöglichkeiten ausgenutzt hat.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 14. Juli 2009 - 13 F 348/08 UEUK - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 261 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 3; BGB § 1603 Abs. 2;

Gründe:

Im vorliegenden Verfahren sind die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG -Reformgesetz - FGG -RG) geltenden Vorschriften anzuwenden (Art. 111 FGG -RG).

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 14. Juli 2009 hat keinen Erfolg.