OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.07.2009
17 UF 105/09
Normen:
HKiEntÜ Art. 13 Satz 1;
Fundstellen:
FamRBInt 2009, 75
FamRZ 2009, 2017
OLGReport-Stuttgart 2009, 890
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 112/09

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Zustimmung des anderen Elternteils mit der Verbringung eines Kindes in das Ausland

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 17 UF 105/09

DRsp Nr. 2009/19020

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Zustimmung des anderen Elternteils mit der Verbringung eines Kindes in das Ausland

Beruft sich ein Elternteil, der ein Kind ins Ausland verbracht hat, auf die Zustimmung des anderen Elternteils, so obliegt ihm die Beweisführungslast für diese Zustimmung. Eine solche Zustimmung kann unter Umständen auch konkludent erteilt werden. Bei der Beurteilung dessen kommt es darauf an, wie das Verhalten des verlassenen Elternteils bei objektiver Betrachtung aufzufassen war (objektiver Empfängerhorizont). Das stellt hohe Anforderungen an die Beweiswürdigung.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 20. April 2009 (20 F 112/09) wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 20. April 2009 (20 F 112/09) wird angeordnet.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Antragsgegnerin wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Beschwerderechtszug versagt.

5. Dem Antragsteller wird für den Beschwerderechtszug ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin G. beigeordnet.

Beschwerdewert: 3.000,-- €.

Normenkette:

HKiEntÜ Art. 13 Satz 1;

Gründe:

I.