OLG Celle - Beschluss vom 07.07.2017
21 UF 53/17
Normen:
BGB § 199; BGB § 1607 Abs. 3 S. 2; BGB § 1612a Abs. 1 S. 1; BGB § 1615 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2018, 25
FamRZ 2018, 98
FuR 2018, 146
MDR 2017, 1368
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 26.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 230/15

Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Scheinvaterregresses

OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2017 - Aktenzeichen 21 UF 53/17

DRsp Nr. 2017/16382

Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Scheinvaterregresses

Im Regressverfahren hat der Scheinvater die geltend gemachten, auf ihn gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB übergegangenen Unterhaltsansprüche in einer auf die jeweiligen Monate bezogenen Aufstellung der Höhe nach zu konkretisieren. Insoweit hat er darzulegen, dass er nach seinen eigenen Einkommensverhältnissen Unterhaltsleistungen in der geltend gemachten Höhe tatsächlich erbracht hat. Dem in Anspruch genommenen Antragsgegner obliegt als barunterhaltspflichtigem Elternteil auch im Regressverfahren grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er in Höhe des Mindestunterhalts nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig ist.

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 26. Januar 2017 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 42.400 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 199; BGB § 1607 Abs. 3 S. 2; BGB § 1612a Abs. 1 S. 1; BGB § 1615 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht Ansprüche aus Scheinvaterregress für die Zeit von 16. Mai 1975 bis Juli 1992 in Höhe von 42.400 € geltend.