OLG Brandenburg - Urteil vom 30.06.2009
10 UF 175/08
Normen:
BGB § 1570; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1577 Abs. 1; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1; BGB § 1578b Abs. 2; BGB § 1585b Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen F 44/07

Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt über die Dauer von drei Jahren hinaus; Beginn des Verzuges mit der Zahlung von nachehelichem Unterhalt; Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten; Berücksichtigung von Beiträgen für die Mitgliedschaft in einer politischen Partei

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 10 UF 175/08

DRsp Nr. 2010/9302

Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt über die Dauer von drei Jahren hinaus; Beginn des Verzuges mit der Zahlung von nachehelichem Unterhalt; Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten; Berücksichtigung von Beiträgen für die Mitgliedschaft in einer politischen Partei

1. Begehrt der unterhaltsberechtigte Elternteil eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus, so ist er für die Voraussetzungen des § 1570 BGB darlegungs- und beweispflichtig. 2. Durch eine Mahnung, die dem Unterhaltsschuldner vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zugeht, wird kein Verzug mit der Zahlung des nachehelichen Unterhalts begründet. 3. Der Aufstockungsunterhalt begehrende Ehegatte genügt seinen Erwerbsobliegenheiten nicht, wenn er lediglich eine Nebentätigkeit ausübt, mit der er Einkünfte wie bei einer vollschichtigen Tätigkeit in dem erlernten Beruf nicht erzielen kann. 4. Mitgliedsbeiträge in einer politischen Partei sind unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. September 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Perleberg abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen nachehelichen Unterhalt, wie folgt, den zukünftigen jeweils bis zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen:

- 28,57 €