OLG Köln - Beschluss vom 31.07.2012
4 UF 57 /12
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 438
FamRZ 2013, 793
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 403 F 230/10

Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsabänderungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 31.07.2012 - Aktenzeichen 4 UF 57 /12

DRsp Nr. 2012/18108

Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsabänderungsverfahren

Macht der Unterhaltsverpflichtete eine Abänderung eines Unterhaltstitels gegenüber einem minderjährigen Kind geltend, so hat er die angeblich veränderten Tatsachen zum eigenen Einkommen darzulegen und zu beweisen und weiterhin darzulegen, dass der von dem Antragsgegner schlüssig vorgetragene Grund des Anspruchs, nämlich fortbestehender Bedarf bei noch nicht abgeschlossener allgemeiner Schulausbildung und Bedarf zur Höhe falsch berechnet ist, da seine fortbestehende Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist, weil sich die Umstände zu seinem Einkommen seit der rechtskräftigen Titulierung wesentlich verändert haben (hier nicht festzustellen).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 14.02.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 403 F 230/10 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1;

Gründe