OLG München - Beschluss vom 25.07.2017
2 UF 458/17
Normen:
BGB § 1601;
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 773/16

Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsprozess

OLG München, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen 2 UF 458/17

DRsp Nr. 2018/14018

Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsprozess

1. Im Unterhaltsprozess hat der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit. Beruft er sich auf eine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit, so muss er zunächst die seine eigene Lebensstellung bestimmenden Tatsachen wie die Höhe seines Einkommens, Werbungskosten, Aufwendungen, Betriebsausgaben oder sonstige einkommensmindernde Abzugsposten vortragen und ggfls. beweisen. 2. Beruft der Unterhaltspflichtige sich auf weitere Unterhaltspflichten gegenüber Adoptivkindern, so ist er darlegungs- und beweispflichtig, ab wann das Adoptivkind bei ihm gelebt hat und ab wann die Einwilligung des leiblichen Elternteils zur Adoption erteilt bzw. ab wann das Gericht die Einwilligung durch gerichtliche Entscheidung ersetzt hat.

Tenor

1. 2.