OLG Hamburg - Beschluss vom 07.05.2015
2 UF 82/14
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 2067
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 16.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 635 F 114/13

Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsprozess bei Aufgabe der Arbeitsstelle durch den Unterhaltsschuldner

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 2 UF 82/14

DRsp Nr. 2015/13903

Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsprozess bei Aufgabe der Arbeitsstelle durch den Unterhaltsschuldner

1. Der Beweis dafür, dass der Unterhaltsschuldner seine Arbeitsstelle aus unterhaltsbezogener Leichtfertigkeit aufgegeben hat, obliegt dem Unterhaltsberechtigten. Er genügt seiner Darlegungslast, wenn er zunächst die Behauptung aufstellt, der Unterhaltsverpflichtete habe durch vorwerfbares Verhalten seine bisherige Arbeitsstelle aufgegeben. Diesen Vortrag muss der Unterhaltspflichtige substantiiert bestreiten. Dem Unterhaltsberechtigten obliegt es dann, den Beweis zu führen, dass die vom Unterhaltsverpflichteten genannten Gründe des Arbeitsplatzverlustes nicht zutreffen. 2. Die unterhaltsrechtliche Vorwerfbarkeit einer durch einen selbstverschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Einkommensminderung ist auf schwerwiegende Fälle zu beschränken. In der Regel sind daher Feststellungen dazu erforderlich, dass sich der Verpflichtete mit seinem Fehlverhalten am Arbeitsplatz bzw. gegenüber seinem Arbeitgeber der Unterhaltsverpflichtung hat entziehen wollen, oder dass ihm jedenfalls bewusst gewesen ist, dass er als Folge seines Verhaltens Nachteile in seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit erleiden könnte.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, Familiengericht vom 16.6.2014 abgeändert: