OLG Celle - Urteil vom 14.05.2002
19 UF 243/01
Normen:
BGB § 1361 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 219
Vorinstanzen:
AG Osterholz-Scharmbeck, vom 29.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 533/99

Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsverfahren

OLG Celle, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 19 UF 243/01

DRsp Nr. 2003/11245

Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsverfahren

Auch im Unterhaltsverfahren ist grundsätzlich die Partei darlegungspflichtig, die Zugang zu den relevanten Daten hat. Legt daher der Unterhaltsberechtigte plausibel ein bestimmtes Einkommen dar, so darf sich der Verpflichtete nicht auf bloßes Bestreiten beschränken.

Normenkette:

BGB § 1361 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

II.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur insoweit begründet, als das Amtsgericht bei der Berechnung des rückständigen Kindesunterhalts im Zeitraum Juli bis November 2001 den Abzug des hälftigen Kindergeldes unterlassen hat. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel des Beklagten in der Sache ohne Erfolg; er schuldet den Klägern - mit der vorgenannten Einschränkung und mit der Maßgabe, dass die Zahlung eines Teils des Kindesunterhaltes für November 2001 bis April 2002 an den Landkreis Osterholz als Träger der Unterhaltsvorschussleistungen zu erfolgen hat - jedenfalls den ausgeurteilten Kindes- bzw. Trennungsunterhalt gemäß §§ 1601 ff., 1361 BGB.