Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur insoweit begründet, als das Amtsgericht bei der Berechnung des rückständigen Kindesunterhalts im Zeitraum Juli bis November 2001 den Abzug des hälftigen Kindergeldes unterlassen hat. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel des Beklagten in der Sache ohne Erfolg; er schuldet den Klägern - mit der vorgenannten Einschränkung und mit der Maßgabe, dass die Zahlung eines Teils des Kindesunterhaltes für November 2001 bis April 2002 an den Landkreis Osterholz als Träger der Unterhaltsvorschussleistungen zu erfolgen hat - jedenfalls den ausgeurteilten Kindes- bzw. Trennungsunterhalt gemäß §§ 1601 ff., 1361 BGB.
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