OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.08.2015
5 UF 238/13
Normen:
FamFG § 239;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 380
FuR 2015, 3
Vorinstanzen:
AG Lahr, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 108/11

Darlegungs- und Beweislast im Verfahren der Abänderung einer durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht nach Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 5 UF 238/13

DRsp Nr. 2015/16340

Darlegungs- und Beweislast im Verfahren der Abänderung einer durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht nach Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten

Der die Abänderung seiner durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht begehrende Unterhaltsschuldner trägt die Beweislast für die Höhe seines Einkommens auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 11.09.2013 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.896 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 239;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Zurückweisung seines Widerantrags, seine sich aus der Jugendamtsurkunde vom 16.06.2008 ergebende Unterhaltspflicht gegenüber dem nunmehr volljährigen Antragsteller herabzusetzen und die Jugendamtsurkunde entsprechend abzuändern. Die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers, die Jugendamtsurkunde dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner zur Zahlung von höherem Unterhalt verpflichtet wird, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.